Job: Universitätsassistent*in (w/m/d) für Jazz- und Popularmusikforschung (Graz; Deadline: 25.09.24)
Die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz – Institut für Jazzforschung – sucht ab 01. Dezember 2024 eine*n Universitätsassistentin*Universitätsassistenten (w/m/d) für Jazz- und Popularmusikforschung.
Deadline: 25. September 2024
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Die Kunstuniversität Graz (KUG) mit rund 2.300 Studierenden an den Standorten Graz und Oberschützen ist eine internationale Universität mit breitgefächertem Studienangebot in Musik und darstellender Kunst. Im Herzen Europas gelegen, knüpfen wir an das kulturelle Erbe unserer Region an und loten gleichzeitig aktuelle Positionierungen in den zeitgenössischen Künsten aus. Wir setzen uns mit den internationalen Entwicklungen in den Künsten, der Pädagogik und der Forschung auseinander und fragen nach der Bedeutung von Kunst und Kultur in der Gesellschaft. Lehrende und Studierende arbeiten partnerschaftlich im gemeinsamen Erkenntnisprozess. Das Potential von Gender, Diversität und Nachhaltigkeit sehen wir als Chance in der Transformation des Kunst- und Kulturbetriebs und für die Weiterentwicklung unserer Institution.
Ihre Aufgaben insbesondere
Selbständige Forschungstätigkeiten mit dem Ziel des Doktorats (PhD) an der Wissenschaftlichen Doktoratsschule der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz
Selbständige Durchführung von Lehrveranstaltungen und Abhaltung von Prüfungen
Mitarbeit bei Forschungs- und Lehraufgaben, die der Organisationseinheit, der sie zugewiesen sind, obliegen
Mitarbeit bei Prüfungen
Mitarbeit an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen
Betreuung von Studierenden
Ihr Profil
Abschluss eines für die Verwendung in Betracht kommenden Master-(Diplom-)Studiums
Vertrautheit mit interdisziplinärer Analyse von Jazz oder populärer Musik
Klares und durchführbares Konzept für die anzufertigende Dissertation
Sehr gute Englischkenntnisse
sehr gute Deutschkenntnisse von Vorteil
Bereitschaft zur Teamarbeit und zum Engagement in der Scientific Community
Sensibilität im Umgang mit Gender und Diversität
Erfahrungen in der Publikation und Herausgabe sind erwünscht
Erfahrungen auf dem Gebiet der Wissenschaftsvermittlung sind erwünscht
Sofern Deutsch nicht Erstsprache ist, ist der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache auf Stufe C1 (Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) oder alternativ der Nachweis vergleichbarer Kenntnisse der englischen Sprache als Voraussetzung für die Zulassung zum PhD-Studium zu erbringen. Unabhängig von den für die Zulassung zum PhD-Studium erforderlichen Sprachkenntnissen sind mindestens Deutschkenntnisse auf Stufe B2 bis spätestens zwei Jahre nach Arbeitsbeginn vorzuweisen, sofern diese nicht bereits zum Anstellungszeitpunkt vorliegen.
Vertrag: auf vier Jahre befristet. Das abzuschließende Arbeitsverhältnis hat auch den Abschluss eines wissenschaftlichen Doktoratsstudiums im Fachbereich Jazz- und Popularmusikforschung zum Inhalt.
Beschäftigungsausmaß: Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 75 % einer Vollzeitbeschäftigung Entlohnung: Das monatliche Mindestentgelt beträgt derzeit € 2.684,10 brutto (14x jährlich, Einstufung nach § 26 Universitäten-KV) und kann sich allenfalls auf Basis der kollektivvertraglichen Vorschriften durch die Anrechnung tätigkeitsspezifischer Vorerfahrungen erhöhen.
Die Kunstuniversität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim künstlerischen und wissenschaftlichen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Im Falle einer Unterrepräsentanz werden Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen.
Personen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, die die geforderten Qualifikationskriterien erfüllen, werden ausdrücklich zur Bewerbung eingeladen.
Wir freuen uns auf Ihre schriftliche Bewerbung samt Motivationsschreiben und Unterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Publikationsliste, Liste abgehaltener Lehrveranstaltungen etc.) an bewerbung[at]kug.ac[dot]at.
Ende der Bewerbungsfrist: 25. September 2024
Geschäftszahl: 85/24
Die Bewerber*innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung der Reise- und Aufenthaltskosten, die durch das Aufnahmeverfahren entstanden sind.