Job: Wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in, Musikwissenschaft, Universität Wuppertal
Wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in, Universität Wuppertal
Fakultät für Geistes- und Kulturwissenschaften im Lehrgebiet Musikwissenschaft
50% der tariflichen Arbeitszeit
zum nächstmöglichen Zeitpunkt (frühestens 01.09.2023), befristet bis zu 3 Jahren
Bewerbungsfrist: 31.07.2023
Stellenwert: E 13 TV-L
Fachliche und persönliche Einstellungsvoraussetzungen:
Abgeschlossenes Universitätsstudium (Master oder vergleichbar) im Fach Musikwissenschaft, Musikpädagogik, Kulturwissenschaft oder Medienwissenschaft
Fundiertes Forschungsinteresse im Bereich Populäre Musik / Popular Music Studies
Teamfähigkeit
Wünschenswert sind gute Englischkenntnisse
Aufgaben und Anforderungen:
Arbeit an einem eigenen Dissertationsprojekt im Bereich Populäre Musik / Popular Music Studies
Mitarbeit an Forschungsprojekten im Bereich Popular Music Studies
Übernahme von Lehre für die Fachgruppe Musikpädagogik max. im Umfang von 2 LVS
Mitarbeit bei Verwaltungsaufgaben der Fachgruppe
Mitarbeit bei Organisationsaufgaben der Professur (Prof. Dr. Barbara Hornberger)
Es handelt sich um eine Qualifizierungsstelle im Sinne des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), die zur Förderung eines Promotionsverfahrens dient. Die Stelle ist befristet für die Dauer des Promotionsverfahrens, jedoch vorerst bis zu 3 Jahren, zu besetzen. Eine Verlängerung zum Abschluss der Promotion ist innerhalb der Befristungsgrenzen des WissZeitVG ggf. möglich.
Kennziffer: 23206
Bewerbungen (mit Anschreiben, Lebenslauf, Nachweis des erfolgreichen Studienabschlusses, Arbeitszeugnissen, ggf. Nachweis einer Schwerbehinderung als PDF-Datei) sind grundsätzlich nur möglich über das Onlineportal der Bergischen Universität Wuppertal: https://stellenausschreibungen.uni-wuppertal.de. Unvollständig eingereichte Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden!
Ansprechpartnerin für das Anschreiben ist Frau Prof. Dr. Barbara Hornberger.
Bewerbungen von Menschen jeglichen Geschlechts sind willkommen. Frauen werden nach Maßgabe des Landesgleichstellungsgesetzes NRW bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Die Rechte von Menschen mit einer Schwerbehinderung, bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt zu werden, bleiben unberührt.