Job: W2 Prof. System. Musikwissenschaft, insb. Musikpsychologie, Hamburg, nahe Deadline!
Fakultät für Geisteswissenschaften
Dienstbeginn: 01.04.2024
Deadline: 20.04.2023
Aufgabengebiet
Von der Stelleninhaberin bzw. dem Stelleninhaber wird erwartet, dass sie bzw. er das Fach Systematische Musikwissenschaft, insbesondere die Musikpsychologie, in Lehre und Forschung vollumfänglich vertritt. Die Befähigung, das Curriculum des etablierten Bachelor- sowie des Masterstudiengangs mit den Teilbereichen Musikalische Akustik, Musikpsychologie und Musikethnologie bzw. Popularmusikforschung in der Lehre vertreten zu können, wird vorausgesetzt.
Von den Bewerberinnen und Bewerbern wird erwartet, dass sie an dem universitären Potentialbereich „Neurowissenschaften und Kognitive Systeme“ sowie an der universitären Profilinitiative „Veränderungsmechanismen“ mitwirken.
Der § 12 Absatz 7 Satz 2 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) findet Anwendung.
Einstellungsvoraussetzung
Wissenschaftliche Qualifikationen sowie weitere Voraussetzungen gemäß § 15 HmbHG.
Weitere Kriterien
Eine international hervorragende Reputation und ein Forschungsschwerpunkt im Bereich der Modellierung musikalischer Sachverhalte, insbesondere Musikpsychologie, Psychoakustik und Neuromusikologie werden erwartet. Es wird vorausgesetzt, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber in diesen Bereichen herausragende Fähigkeiten in reger Publikationstätigkeit ausweist.
Von den Bewerberinnen und Bewerbern werden internationale wissenschaftliche Erfahrungen sowie Erfahrungen und Erfolge in der Einwerbung und Durchführung von Drittmittelprojekten erwartet.
Die Universität Hamburg legt auf die Qualität der Lehre besonderen Wert. Lehrerfahrungen und Vorstellungen zur Lehre sind darzulegen.
Von einer internationalen Stelleninhaberin bzw. einem internationalen Stelleninhaber wird erwartet, dass sie bzw. er innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt die für die Lehre auf Deutsch erforderlichen Sprachkenntnisse (C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) erwirbt, sofern sie bzw. er über diese zum Zeitpunkt des Dienstantritts noch nicht verfügt.